Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 5-1 StE 1/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,31341
OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 5-1 StE 1/83 (https://dejure.org/2007,31341)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2007 - 5-1 StE 1/83 (https://dejure.org/2007,31341)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 5-1 StE 1/83 (https://dejure.org/2007,31341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,31341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.01.2007)

    Gnadendebatte: Politiker wollen RAF-Rädelsführer freilassen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83

    Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Brigitte Mohnhaupt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei vorausgegangenen schwersten Straftaten das Sicherheitsinteresse hoch anzusetzen ist und bereits ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten eine Strafaussetzung hindern kann, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine durch konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen belegte Gefahr des Rückfalls dem nach langer Haftzeit gewichtiger gewordenen Freiheitsanspruch der Verurteilten entgegen gehalten werden kann; die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose nie sicher auszuschließen ist, steht als vertretbares Restrisiko einer bedingten Entlassung nicht entgegen ( vgl. BVerfG in NJW 1998, 2202 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
    Bei seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere und zur Festsetzung einer Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf die besondere Schuld einer Strafrestaussetzung entgegensteht ( § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), prüfte der Senat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 3. Juni 1992, NJW 1992, 2947 ff. ) und des Bundesgerichtshofes ( Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. November 1994, NJW 1995, 407 ) sowohl den im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der von der Verurteilten begangenen Taten als auch die in ihrer Person liegenden Umstände, wie ihr Verhalten im Strafvollzug, eine erkennbare innere Auseinandersetzung mit den Taten, eine geänderte Einstellung zu diesen, etwaige Sühneanstrengungen sowie eine sonstige Persönlichkeitsentwicklung während der Haft.
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei vorausgegangenen schwersten Straftaten das Sicherheitsinteresse hoch anzusetzen ist und bereits ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten eine Strafaussetzung hindern kann, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine durch konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen belegte Gefahr des Rückfalls dem nach langer Haftzeit gewichtiger gewordenen Freiheitsanspruch der Verurteilten entgegen gehalten werden kann; die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose nie sicher auszuschließen ist, steht als vertretbares Restrisiko einer bedingten Entlassung nicht entgegen ( vgl. BVerfG in NJW 1998, 2202 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 ).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
    Bei seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere und zur Festsetzung einer Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf die besondere Schuld einer Strafrestaussetzung entgegensteht ( § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), prüfte der Senat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 3. Juni 1992, NJW 1992, 2947 ff. ) und des Bundesgerichtshofes ( Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. November 1994, NJW 1995, 407 ) sowohl den im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der von der Verurteilten begangenen Taten als auch die in ihrer Person liegenden Umstände, wie ihr Verhalten im Strafvollzug, eine erkennbare innere Auseinandersetzung mit den Taten, eine geänderte Einstellung zu diesen, etwaige Sühneanstrengungen sowie eine sonstige Persönlichkeitsentwicklung während der Haft.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht