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OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 5-1 StE 1/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§ 454 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.01.2007)
Gnadendebatte: Politiker wollen RAF-Rädelsführer freilassen
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+1Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt zur Bewährung ausgesetzt
OLG Stuttgart, 02.04.1985 - 1 StE 1/83Brigitte Mohnhaupt
Brigitte Mohnhaupt
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 02.04.1985 - 1 StE 1/83
- OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 5-1 StE 1/83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02
Gefährliche Täter
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei vorausgegangenen schwersten Straftaten das Sicherheitsinteresse hoch anzusetzen ist und bereits ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten eine Strafaussetzung hindern kann, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine durch konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen belegte Gefahr des Rückfalls dem nach langer Haftzeit gewichtiger gewordenen Freiheitsanspruch der Verurteilten entgegen gehalten werden kann; die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose nie sicher auszuschließen ist, steht als vertretbares Restrisiko einer bedingten Entlassung nicht entgegen ( vgl. BVerfG in NJW 1998, 2202 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 ). - BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
Bei seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere und zur Festsetzung einer Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf die besondere Schuld einer Strafrestaussetzung entgegensteht ( § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), prüfte der Senat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 3. Juni 1992, NJW 1992, 2947 ff. ) und des Bundesgerichtshofes ( Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. November 1994, NJW 1995, 407 ) sowohl den im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der von der Verurteilten begangenen Taten als auch die in ihrer Person liegenden Umstände, wie ihr Verhalten im Strafvollzug, eine erkennbare innere Auseinandersetzung mit den Taten, eine geänderte Einstellung zu diesen, etwaige Sühneanstrengungen sowie eine sonstige Persönlichkeitsentwicklung während der Haft. - BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97
Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei vorausgegangenen schwersten Straftaten das Sicherheitsinteresse hoch anzusetzen ist und bereits ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten eine Strafaussetzung hindern kann, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine durch konkrete Anhaltspunkte/Tatsachen belegte Gefahr des Rückfalls dem nach langer Haftzeit gewichtiger gewordenen Freiheitsanspruch der Verurteilten entgegen gehalten werden kann; die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose nie sicher auszuschließen ist, steht als vertretbares Restrisiko einer bedingten Entlassung nicht entgegen ( vgl. BVerfG in NJW 1998, 2202 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 ). - BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2007 - 1 StE 1/83
Bei seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere und zur Festsetzung einer Mindestverbüßungszeit, vor deren Ablauf die besondere Schuld einer Strafrestaussetzung entgegensteht ( § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), prüfte der Senat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 3. Juni 1992, NJW 1992, 2947 ff. ) und des Bundesgerichtshofes ( Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen vom 22. November 1994, NJW 1995, 407 ) sowohl den im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der von der Verurteilten begangenen Taten als auch die in ihrer Person liegenden Umstände, wie ihr Verhalten im Strafvollzug, eine erkennbare innere Auseinandersetzung mit den Taten, eine geänderte Einstellung zu diesen, etwaige Sühneanstrengungen sowie eine sonstige Persönlichkeitsentwicklung während der Haft.